
Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für EU-Bürger
Der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am 24. Januar 2019 eine vorläufige Einigung über einige Schlüsselelemente zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern erzielt. Das Abkommen muss noch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden.
Ziel des Ansatzes
Ziel des Vorschlags ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben berufstätiger Eltern, wie Urlaub und flexible Arbeitsregelungen, zu verbessern. Die neue Richtlinie soll Männer und Frauen ermutigen, die Verantwortung für die Familie zu gleichen Teilen zu übernehmen. Die neuen Regeln sollen Männer dazu bewegen, familienbezogene Ferien und flexible Arbeitsregelungen stärker zu nutzen und so den Frauen die eigene berufliche Karriere bzw. Integration in die Arbeitswelt zu erleichtern. Eltern bzw. Betreuer sollen in der Lage sein, ihr Berufs- und Privatleben besser zu vereinbaren, und die Unternehmen sollen von motivierteren Angestellten profitieren.
Hauptelemente des Vorschlags
Die Hauptelemente sind u.a.:
- Väter oder Zweiteltern können mindestens 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub um den Zeitpunkt der Geburt eines Kindes herum in Anspruch nehmen, der dem Niveau entspricht, das derzeit auf EU-Ebene für Mutterschaftsurlaub festgelegt ist (gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates). Das Recht auf Vaterschaftsurlaub wird nicht von einer vorherigen Arbeitstätigkeit abhängig gemacht. Die Zahlung des Vaterschaftsurlaubs kann jedoch an eine sechsmonatige Dienstpflicht gebunden sein. Mitgliedstaaten mit großzügigeren Elternurlaubssystemen können ihre derzeitigen nationalen Regelungen beibehalten.
- Individuelles Recht auf 4 Monate Elternurlaub, von denen 2 Monate zwischen den Eltern nicht übertragbar sind und bezahlt werden. Die Höhe der Zahlung ist von den Mitgliedstaaten festzulegen;
- Betreuungsurlaub für Arbeitnehmer, die Angehörige betreuen, die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen pflegebedürftig sind oder Unterstützung benötigen. Die Betreuer können 5 Arbeitstage pro Jahr einplanen. Die Mitgliedstaaten können einen anderen Bezugszeitraum verwenden, von Fall zu Fall Urlaub zuweisen und zusätzliche Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen.
Nächste Schritte
Die Kommission hat ihren Vorschlag im April 2017 vorgelegt. Am 21. Juni 2018 legte der Rat seinen Standpunkt fest, der die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament bildete. Die Mitgliedstaaten werden nun die vorläufige Vereinbarung prüfen, die noch vom Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates gebilligt werden muss. Die formelle Abstimmung im Rat und im Europäischen Parlament wird zu einem späteren Zeitpunkt folgen.